Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 11 Zinsen

Claudia Rademacher-Gottwald, Grützner (November 2009)

Erläuterungen

Grützner

1Durch Art. 11 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Dies entspricht Art. 11 Abs. 1 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wird durch Art. 23 nicht beeinträchtigt, auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.

2Entsprechend Art. 11 Abs. 2 OECD MA wird dem Quellenstaat durch Art. 11 Abs. 2 grundsätzlich ein auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen beschränktes Besteuerungsrecht belassen. Dies gilt nach Abs. 3 nicht für Zinsen, die von einem der Vertragsstaaten oder bestimmten staatlichen Einrichtungen vereinnahmt werden. Damit ist für die Anwendung von Abs. 2 des Protokolls kein Raum.

3Eine Art. 11 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechende Vereinbarung, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wie die nach Satz 1 vorgesehene Begrenzung der Quellensteuer durchzuführen ist, wurde nicht getroffen. Wegen Einzelheiten zur Entlastung von deutschen Quellensteuern wird auf Teil 5 Abschn. 1 Rn. 295 ff. hingewiesen.

4Die sich aus Art. 11 Abs. 4 ergebende Definition des Begriffs der Zinsen entspricht Art. 11 Abs. 3 OECD-MA 1963. Damit sind als Zinsen i. S. des DBA die Einkünfte zu qualifizieren, die nach...