Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Vermögen

Bödecker, Goebel (Mai 2019)

Erläuterungen

A. Übereinstimmung gegenüber dem OECD-MA 2017

1Art. 21 entspricht wörtlich Art. 22 OECD-MA.

B. Inhalt der Vorschrift

2Unbewegliches Vermögen wird gemäß Abs. 1 im Belegenheitsstaat besteuert. Das unbewegliche Vermögen wird in Art. 6 Abs. 2 DBA Luxemburg definiert und hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3Betriebsstättenvermögen wird laut Abs. 2 in dem Staat besteuert, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Die Definition der Betriebsstätte bestimmt Art. 5 DBA Luxemburg.

4Abs. 3 regelt das Besteuerungsrecht von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe od...