Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 4 Abs. 1 und 2 entsprechen, abgesehen davon, daß in Art. 4 Abs. 1 eine Art. 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Regelung fehlt (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 32), dem OECD-MA.

2Abweichend vom OECD-MA ist bei der Mehrfachansässigkeit von anderen als natürlichen Personen in Art. 4 Abs. 3 die Regelung getroffen, daß die zuständigen Behörden (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. h) die Frage im gegenseitigen Einvernehmen (= durch eine Verständigungsvereinbarung gem. Art. 25) regeln. In dem Vorbehalt zu Art. 4 OECD-MA (vgl. Nr. 30 OECD-MK zu Art. 4) hat sich die Türkei vorbehalten, bei der Doppelansässigkeit anderer als natürlicher Personen zusätzlich zum „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung” auf den „gesetzlichen Hauptsitz” abzustellen.

3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, zum Ausdruck „Staatsangehörigkeit” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA-Türkei.