Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 32 Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs

Sven-Eric Bärsch (März 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 32 DBA Niederlande regelt die Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs des Abkommens ohne förmliche Revisionsverhandlungen auf die außereuropäischen Gebiete des Königreichs der Niederlande (Art. 32 Abs. 1 DBA Niederlande) sowie die Wirksamkeit des Abkommens für diese Gebiete im Falle der Kündigung des Abkommens.

2–4Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

5Art. 32 DBA Niederlande entspricht dem Art. 30 OECD-MA 2017; Abweichungen im Wortlaut ergeben keine inhaltlichen Unterschiede. Der in Art. 30 OECD-MA 2017 enthaltene „Platzhalter“ wird in Art. 32 Abs. 1 DBA Niederlande ersetzt durch die außerhalb Europas liegenden Teile des Königreichs der Niederlande. Die VHG-DBA kennt keinen entsprechenden Artikel. Eine Regelung betreffend die Ausweitung des räumlichen des Abkommens ist nur in wenigen deutschen Abkommen enthalten (z. B. Art. 48 DBA Dänemark, Art. 27 DBA Frankreich, Art. 27 DBA Pakistan); Deutschland hat von der Möglichkeit der Abkommensausweitung bislang noch keinen Gebrauch gemacht. Art. 32 DBA Niederlande entspricht der niederländischen Abkommenspraxis.

6–8Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs (Art. 32 Abs. 1 DBA Niederlande)

9Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. c DBA Niederlande gilt das Abkommen nur für den innerhalb Europas liegenden Teil des Königreich...