Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin

1Art. 21 DBA-Malaysia entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA. Eine Art. 21 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Klausel enthält das DBA-Malaysia nicht. Da diese Regelung aber ohne Anwendungsfall ist (s. Rn. 30 ff. zur Kommentierung des Art. 21 OECD-MA), ergibt sich im Ergebnis keine Abweichung des Art. 21 DBA-Malaysia von Art. 21 OECD-MA.

2In Art. 21 Abs. 2 DBA-Malaysia ist eine Sonderregelung für Einkünfte aus nach malayischem Recht begründeten Treuhandverhältnissen oder Nachlassverwaltungen getroffen. Sofern solche Einkünfte nicht anderen Regelungen des Abkommens unterfallen, können sie in Malaysia – oder ggf. auch in Deutschland – besteuert werden. Eine Doppelbesteuerung ist ggf. nach den hierzu geltenden Vorschriften des jeweiligen innerstaatlichen Rechts auszugleichen.