Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin
I. Veräußerungsgewinne bei unbeweglichem Vermögen (Abs. 1)

1Die Regelung des Art. 13 Abs. 1 entspricht der Regelung des Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.

II. Veräußerungsgewinne bei Betriebsstätten und festen Einrichtungen Selbständiger (Abs. 2)

2Die Regelung in Abs. 2 entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA.

III. Veräußerungsgewinne bei Seeschiffen und Luftfahrzeugen (Abs. 3)

3Abweichend von Art. 13 Abs. 3 OECD-MA erfaßt Art. 13 Abs. 3 des DBA-Mexiko keine Veräußerungsgewinne bei der Binnenschiffahrt. Hierauf bleibt Art. 7 (ggf. i. V. m. Art. 13 Abs. 2) anwendbar. Im übrigen entspricht Art. 13 Abs. 3 des Abkommens dem Art. 13 Abs. 3 OECD-MA.

IV. Veräußerungsgewinne bei Aktien und Unternehmensbeteiligungen (Abs. 4)

4In Abs. 4 wird bestimmt, daß Veräußerungsgewinne bei Aktien und Beteiligungen an Unternehmen im Ansässigkeitsstaat der Unternehmen besteuert werden dürfen. Die Ansässigkeit des Unternehmens richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 und 3. Mit Aktien und Beteiligungen an Unternehmen sind jegliche Anteile an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gemeint. Abs. 4 bewirkt, daß der Ansässigkeitstaat des Unternehmens die Veräußerungsgewinne auch bei Nichtansässigen besteuern darf. Ein Ausgleich der Doppelbesteuerung bleibt in diesen Fällen dem Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen (nach der D...