Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA

1Das DBA-Tunesien stammt aus dem Jahr 1975 und entspricht in seinem Inhalt und Aufbau dem OECD-MA von 1963 (vgl. Rademacher-Gottwald, IWB F. 7 Tunesien Gr. 2 S. 453).

2Einstweilen frei

II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat

3Deutschland wendet als Wohnsitzstaat auf Einkünfte aus in Tunesien belegenem unbeweglichen Vermögen grundsätzlich die Steueranrechnungsmethode an (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. gg 1. Halbsatz DBA-Tunesien).

4Ausnahmsweise befreit Deutschland als Wohnsitzstaat Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Tunesien in den Fällen, in denen das unbewegliche Vermögen zu einer in Tunesien gelegenen Betriebsstätte i. S. des Art. 7 oder einer in Tunesien gelegenen festen Einrichtung i. S. des Art. 14 gehört (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2, Buchst. b Doppelbuchst. gg 2. Halbsatz DBA-Tunesien).

5Nicht ganz zweifelsfrei ist, ob der oben dargestellte Ausnahmetatbestand für unbewegliches Betriebsstättenvermögen von dem in Protokoll Nr. 2 zu Art. 23 formulierten „Aktivitätsvorbehalt” erfasst wird. Nach der hier vertretenen Auffassung gilt der Aktivitätsvorbehalt jedoch für laufende Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gem. Art. 6 DBA-Tunesien nicht, da solche Einkünfte gerade keine „…Gewinne einer Betriebss...