Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (November 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 16 entspricht dem OECD-MA.

2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, zur Ansässigkeit vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Ungarn.

3Die aus Ungarn bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 werden in der Bundesrepublik gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die ungarische Steuer gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3  EStG angerechnet. Unabhängig von der Regelung im Abkommen kann der Steuerpflichtige den Abzug der ungarischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 2  EStG beantragen (R 212c EStR).

4Die aus der Bundesrepublik bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 sind in Ungarn gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a von der Bemessungsgrundlage der ungarischen Steuer ausgenommen; Ungarn erhält allerdings das Recht, auf die übrigen Einkünfte einen Progressionsvorbehalt anzuwenden.