Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen

Benjamin Feindt, Christian Kuth (August 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Ruhegehälter, die nicht aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, können gem. Abs. 1 als Grundregel nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. Davon ausgenommen sind Zahlungen aus Sozialversicherungssystemen, bei denen in Abs. 2 dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht eingeräumt wird. Ebenso darf der Kassenstaat geleistete Kriegsfolgeentschädigungen besteuern (Abs. 3). Abs. 4 weist in Fällen, bei denen der Empfänger von einem Staat in den anderen umgezogen ist, das Besteuerungsrecht für Betriebs- und private Rentenbezüge dem Quellenstaat zu. Abs. 5 definiert den in Abs. 4 genutzten Rentenbegriff. In Abs. 6 wird das Besteuerungsrecht für erhaltene Unterhaltszahlungen dem Ansässigkeitsstaat eingeräumt; Abzugsmöglichkeiten für deutsche Zahlende an Empfänger in Dänemark sind identisch mit denjenigen an Empfänger in Deutschland.

2Einstweilen frei.

II. Abweichungen vom OECD-MA

3Lediglich der erste Absatz (Wohnsitzstaatprinzip) ist mit dem OECD-MA identisch. Alle anderen Absätze finden sich nicht im OECD-MA.

4 Einstweilen frei.

III. Abweichungen durch...