Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 24 Gleichbehandlung

Bettina Spilker, Julia Tumpel (Oktober 2020)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 24 DBA Österreich normiert entsprechend Art. 24 OECD-MA 2000 Diskriminierungsverbote.

2Einstweilen frei

II. Historischer Hintergrund und Entwicklung

3In den Vorgängerabkommen zwischen Österreich und Deutschland findet sich keine entsprechende Bestimmung.

4Einstweilen frei

III. Abweichungen vom OECD-MA
1. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2000

5Art. 24 DBA Österreich entspricht vollumfänglich Art. 24 OECD-MA 2000.

2. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2017

6Es wurden keine Änderungen im OECD-MA i. d. F. 2017 vorgenommen.

7–8 Einstweilen frei

IV. Verhältnis zu anderen Artikeln

Die Diskriminierungsverbote in Art. 24 DBA Österreich unterscheiden sich in ihrem Zweck von den anderen Bestimmungen im DBA. Sie dienen nicht der Vermeidung einer Doppelbesteuerung, sondern dem Gleichbehandlungsgebot.

9–10Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung

11Da Art. 24 DBA Österreich vollumfänglich Art. 24 OECD-MA 2000 entspricht, wird auf die entsprechende Kommentierung verwiesen (vgl. Oertel in GKGK, DBA, Art. 24 OECD-MA Rz. 1 ff.). Nachfolgend werden einzelne Besonderheiten im Rahmen der Anwendung dargestellt.

12Einstweilen frei

I. Entlastung von österreichischer Kommunalsteuer

13Nach Ziffer 12 Buchst. a des Protokolls zum DBA Österreich steht in Deut...