Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin
I. Unbewegliches Vermögen (Abs. 1)

1Art. 22 Abs. 1 DBA-Russische Föderation entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA. Nach dem Grundsatz der Auslegung im Abkommenszusammenhang (Art. 3 Abs. 2) gilt die Definition für unbewegliches Vermögen aus Art. 6 Abs. 2 DBA-Russische Föderation.

II. Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung eines Selbständigen (Abs. 2)

2Art. 22 Abs. 2 DBA-Russische Föderation entspricht Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.

III. Vermögen bei Schiffahrt und Luftfahrt

3Art. 22 Abs. 3 DBA-Russische Föderation entspricht Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Die Regelung über die Vermögensteuer bezieht sich – anders als Art. 8 des DBA – nicht auf Container im Betrieb von Schiffahrt und Luftfahrt, da in Art. 8 Abs. 2 DBA-Russische Föderation entsprechende Regelung fehlt (vgl. Art. 13 Rn. 3).

IV. Auffangklausel (Abs. 4)

4Art. 22 Abs. 4 enthält eine inhaltlich Art. 22 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Auffangklausel für die Vermögensteuer.