Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Dr. Karsten Ley, Christian Richter, LL.M. (November 2023)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 19 DBA China regelt das Besteuerungsrecht für laufende Vergütungen, Ruhegehältern und ähnliche Zahlungen im öffentlichen Dienst.

2Art. 19 Abs. 1 DBA China bezieht sich auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter. Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA China gewährt dem Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht an den Vergütungen, die dieser Vertragsstaat an eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person für die unselbständige Tätigkeit im öffentlichen Dienst zahlt (Kassenstaatsprinzip). Art. 19 Abs. 1 Buchst. b DBA China überträgt das alleinige Besteuerungsrecht an diesen Vergütungen vom Kassenstaat auf den Tätigkeitsstaat, wenn der Empfänger im Tätigkeitsstaat ansässig ist und dessen Staatsangehöriger ist oder alternativ dort bereits vor Dienstantritt ansässig gewesen ist.

3Art. 19 Abs. 2 DBA China sieht für die von einer öffentlichen Kasse gezahlten Ruhegehälter, die auf früheren Diensten für den öffentlichen Dienst beruhen, eine Parallelregelung zu Art. 19 Abs. 1 DBA China vor.

4Art. 19 Abs. 3 DBA China sieht für Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Geb...