Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen

Dr. Sven Helm (August 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 20 DBA Argentinien behandelt die Besteuerung von Vergütungen sowie Unterhaltszahlungen an Lehrer, Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen. Die Regelung des Art. 20 DBA Argentinien soll insbesondere Gastprofessuren und den Ausbildungsaustausch zwischen den Vertragsstaaten fördern.

2Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

3Art. 20 Abs. 2 DBA Argentinien stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit dem Art. 20 OECD-MA überein, und behandelt die Steuerbefreiung von Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 DBA Argentinien enthalten entsprechende Regelungen für Gastlehrer (Abs. 1) und Stipendiaten oder Zuschussberechtigte (Abs. 3). Das OECD-MA enthält diese Regelungen nicht.

4Das VHG-DBA behandelt hingegen auch die Steuerbefreiung für Gastprofessoren und Lehrer (Art. 19 Abs. 1 VHG-DBA).

5–6Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Gastlehrer (Abs. 1)

7Art. 20 Abs. 1 DBA Argentinien regelt die Steuerbefreiung für Gastlehrer. Vorausgesetzt ist, dass die Gastlehrer sich nicht länger als zwei Jahre für die Zwecke einer Gastlehrertätigkeit im Gaststaat aufhalten, ihre Vergü...