Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

Claudia Rademacher-Gottwald, Kempf, Wilden (März 2009)

Erläuterungen

I. Inhalt der Vorschrift
Kempf

1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 (vgl. auch Art. 7 OECD-MA) ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.

2Das DBA-Kuwait von 1999 wurde auf der Grundlage des OECD-MA abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 entspricht Art. 8 Abs. 1 OECD-MA. Art. 8 Abs. 2 stimmt unter Herausnahme der Binnenschifffahrt wörtlich mit Art. 8 Abs. 3 OECD-MA überein. Art. 8 Abs. 3 entspricht wörtlich Art. 8 Abs. 4 OECD-MA.

3Schifffahrts- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 13 Abs. 3 zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen sowie in Art. 15 Abs. 3 zur Behandlung der Einkünfte des seemännischen und fliegenden Personals und in Art. 22 Abs. 3 zur Besteuerung von Vermögen der Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen.

4Ergänzend wird auf die Kommentierung zu Art. 8 OECD-MA, Rn. 1–10 hingewiesen.

5–9Einstweilen frei

II. Schifffahrt
1. Besteuerung im Geschäftsleitungsstaat (Abs. 1)
a) Allgemeines

10Zu grunds...