Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 16 Vergütungen für Mitglieder von Aufsichtsräten und Verwaltungsräten

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 16 befaßt sich mit der Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen. Sie können, entsprechend Art. 16 OECD-MA, im Sitzstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden. Art. 16 entspricht, abgesehen von einer sprachlichen Präzisierung im letzten Halbsatz, dem OECD-MA.

2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, zum Ausdruck „Aufsichts- oder Verwaltungsrat” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 17 ff.

3Da unter „Person” i. S. d. Abkommens nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c auch Gesellschaften und Personenvereinigungen fallen, ist Art. 16 auch auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit, die eine Gesellschaft oder Personenvereinigung gegenüber einer anderen Gesellschaft erbringt, anwendbar (vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 14).

4Die aus der Russischen Föderation bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 werden in Deutschland gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die russische Steuer gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG angerechnet. Unabhäng...