Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 4 befaßt sich – entsprechend Art. 4 OECD-MA – mit der Ansässigkeit i. S. des Abkommens – nicht i. S. der jeweiligen nationalen Steuergesetze – von natürlichen Personen, Gesellschaften und allen anderen Personenvereinigungen (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 8, 39). Daß die Überschrift von dem „Steuerlichen Wohnsitz” spricht, stellt keine sachliche Abweichung gegenüber dem OECD-MA dar.

2Art. 4 Abs. 1 DBA-Singapur entspricht für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sachlich dem OECD-MA (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 8 ff). Es fehlen der Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Satz betreffend den Ausschluß der Quellenbesteuerung als Anknüpfungspunkt für die Ansässigkeit (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 30 ff.), was aber sachlich ohne Bedeutung ist, sowie der Einschub aufgrund der Teilrevision 1995 des OECD-MA, daß die Ansässigkeit auch für den Vertragsstaat und seine Gliedkörperschaften gilt (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 7).

3Die Ansässigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach den Merkmalen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 5 ff.): Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem die Person zu einer dem Umfange nach der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht entsprechenden Steuerpflicht herangezogen wird.

4Art. 4 Abs. 2 stellt Kollisionsregeln für den Fall der Mehrfachansässigkeit einer natürlichen Person ...