Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 24 Gleichbehandlung

Dr. Sven Helm (August 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 24 DBA Argentinien behandelt Diskriminierungsverbote für abkommensberechtigte Personen. Art. 24 Abs. 1 DBA Argentinien verbietet Diskriminierungen von abkommensberechtigten Staatsangehörigen. Abs. 2 DBA Argentinien behandelt ein Diskriminierungsverbot von Betriebsstätten. Nach Abs. 3 DBA Argentinien dürfen Unternehmen in ihrem Sitzstaat steuerlich nicht benachteiligt werden, wenn sie von im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen beherrscht werden. Abs. 4 DBA Argentinien verbietet Diskriminierungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren. Abs. 5 DBA Argentinien definiert für den Art. 24 DBA Argentinien den Ausdruck „Besteuerung“, so dass die Diskriminierungsverbote von Abs. 1 bis 4 DBA Argentinien auf Steuern jeder Art und Bezeichnung ausgedehnt werden.

2Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

3Art. 24 Abs. 1 DBA Argentinien stimmt in seinem Regelungsgehalt weitgehend mit Art. 24 Abs. 1 OECD-MA überein. Im Unterschied zu OECD-MA gilt das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 DBA Argentinien nur für Abkommensberechtigte und für alle Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten. Abweichend von dem OECD-MA und der VHG-DBA enthält DBA Argentinien kein Diskriminierungsverbot für Staatenlose. Die Regelungen in Art. 24 Abs...