Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Vermögen

Dr. Sven Helm (August 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 22 DBA Argentinien behandelt die Besteuerung des Vermögens. Nach Art. 22 DBA Argentinien können unbewegliches Vermögen im Belegenheitsstaat (Abs. 1), Betriebsstättenvermögen im Betriebsstättenstaat (Abs. 2), Seeschiffe und Luftfahrzeuge des internationalen Verkehrs eines Unternehmens im Vertragsstaat der Geschäftsleitung (Abs. 3), Anteile an einer Gesellschaft im Sitzstaat der Gesellschaft (Abs. 4 Buchst. a) sowie sonstige Seeschiffe, Luft- und Kraftfahrzeuge im Registrierungsstaat (Abs. 4 Buchst. b) besteuert werden. Das Besteuerungsrecht für das übrige Vermögen wird nach Abs. 5 Satz 1 DBA Argentinien dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Im Falle einer Rückfallklausel gem. Art. 22 Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Art. 13 Abs. 5 Satz 2 DBA Argentinien hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht für das Vermögen aus den Drittstaaten. Nach Abs. 6 DBA Argentinien sind die Schulden, die tatsächlich zu dem jeweiligen Vermögen gehören, zu berücksichtigen.

2Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

3Art. 22 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Satz 1 DBA Argentinien stimmen inhaltlich im Wesentlichen mit dem Art. 22 OECD-MA überein. Abweichend vom OECD-MA hat gem. Art. 22 Abs. 3 DBA Argentinien der Staat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unt...