Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 10 Zinsen

Claudia Rademacher-Gottwald, Grützner (März 2009)

Erläuterungen

Grützner

1Durch Art. 10 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat abweichend von Art. 11 Abs. 1 OECD-MA das ausschließliche Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates wird damit ausgeschlossen.

2Ausnahmen von dem Grundsatz des Art. 10 Abs. 1 sieht Abs. 2 des Protokolls vor. Danach verbleibt dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht an den Zinsen, die auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen. Damit bleibt die Bundesrepublik Deutschland zum ungemilderten KapSt-Abzug auf Zinsen aus partiarischen Darlehen und auf Gewinnobligationen berechtigt,

3Die sich aus Art. 12 Abs. 2 ergebende Definition des Begriffs der Zinsen entspricht in ihrem Gehalt Art. 11 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA.

4Eine Art. 11 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechende Vereinbarung, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, enthält Abs. 3 des Protokolls, wegen Einzelheiten dazu vgl. die Erläuterungen in Rn. 15 ff. zu Art. 9.

5Der sich aus Art. 10 Abs. 3 ergebende Betriebsstättenvorbehalt entspricht Art. 11 Abs. 4 OECD-MA 1995.

6Die Regelung in Art. 10 Abs. 4, wonach bei der Zahlung von Vergütungen zwischen nahestehenden Personen die Regelungen des Art. 10 nur insoweit anzuwenden sind, als sie einem F...