Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 25 Informationsaustausch

Claudia Rademacher-Gottwald, Höppner (März 2009)

Erläuterungen

Höppner

1Vorgesehen ist der Auskunftsaustausch, nicht aber Zustellungs- und Vollstreckungshilfe. Die Regelung entspricht – abgesehen vom zulässigen Umfang – im Wesentlichen Art. 26 OECD-MA.

2Die Vorschrift verkörpert die sog. kleine Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 183 ff.). Informationen werden also nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben. Informationen, die lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen, lassen sich auf DBA-Basis nicht austauschen. Dies schließt nicht aus, dass Deutschland solche Informationen allein aufgrund des deutschen innerstaatlichen Rechts (vgl. § 117 Abs. 1 AO) entgegennimmt (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 246 ff.) sowie im Rahmen des § 117 Abs. 3 AO (sog. Kulanzauskunft) Bulgarien zukommen lässt (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 67).

3; 4 Einstweilen frei

5Der Auskunftsverkehr muss nach Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s. Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff. Der Auskunftsaustausch ist – trotz Fehlens der in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthaltenen Aussage – nicht auf die Verhältnisse der Personen beschrä...