Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt

Dr. Karsten Ley, Christian Richter, LL.M. (November 2023)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1In Art. 8 DBA China wird das Besteuerungsrecht bezüglich der Gewinne aus dem Betrieb von international verkehrenden Seeschiffen und Luftfahrzeugen geregelt. Hiernach liegt das ausschließliche Besteuerungsrecht für diese Gewinne bei dem Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Diese Regelung geht als lex specialis dem Art. 7 DBA China (Unternehmensgewinne) vor. Art. 8 DBA China ist zudem auf Gewinne im Zusammenhang mit der Vercharterung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie der Vermietung und Nutzung von Containern zum Transport anwendbar.

2Art. 8 DBA China unterteilt sich in vier Absätze. Art. 8 Abs. 1 DBA China stellt die eigentliche Verteilungsnorm dar, welche die Zuweisung des Besteuerungsrechts zum Ansässigkeitsstaat des Unternehmens. Art. 8 Abs. 2 und 4 DBA China erweitern den Anwendungsbereich auf bestimmte Gewinne, die mit dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen üblicherweise im Zusammenhang stehen, sowie auf Gewinne aus entsprechenden Beteiligungen.

3Art. 8 Abs. 3 DBA China ergänzt den Regelungsgehalt um die Fälle, in denen sich der Ort der Geschäftsleitung an Bord eines Schiffes befindet. In diesem Fall gilt ...