Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

Claudia Rademacher-Gottwald, Kischel (März 2009)

Erläuterungen

Kischel
I. Vergleich mit Art. 2 OECD-MA

1Art. 2 DBA-Norwegen regelt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens größtenteils wörtlich übereinstimmend mit Art. 2 OECD-MA. Mit Ausnahme der folgenden Besonderheiten wird auf die Kommentierung zum Art. 2 des OECD-MA verwiesen. Abweichend zum MA sind als Steuergläubiger die „Länder” eines Vertragsstaats erwähnt. Dieser Zusatz bewirkt keine Erweiterung der in das Abkommen einbezogenen Steuern, da die Länder in beiden Vertragsstaaten zu den Gebietskörperschaften zählen. Ebenfalls abweichend zu Abs. 1 MA sind die Lohnsummensteuern nicht erwähnt, da eine solche Steuer weder in Deutschland noch in Norwegen erhoben wird.

2Art. 2 Abs. 3 DBA-Norwegen zählt die im Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnung unter das Abkommen fallenden Steuern auf. Von den genannten Steuern wird in Deutschland die Vermögensteuer seit nicht mehr erhoben. Die Gewerbekapitalsteuer wurde zum abgeschafft. Zum Solidaritätszuschlag vgl. Art. 2 OECD-MA Rn. 43.

3Auf Seiten Norwegens erstreckt sich das Abkommen auf die Einkommen- und Vermögensteuer des Staates, der Regierungsbezirke und der Gemeinden. Die „Körperschaftsteuer” wird nicht separat aufgezählt, da die juristischen Personen in Norwegen der Einkommensteuer der Körperschaften unterliegen. Das Abkommen erstreckt si...