Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 5 Betriebsstätte

Dr. Karsten Ley, Christian Richter, LL.M. (November 2023)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 5 DBA China definiert den abkommensrechtlichen Ausdruck der „Betriebsstätte“ und hält dabei an dem grundsätzlichen Aufbau des bisherigen Abkommens fest. Der Betriebsstättenbegriff hat insbesondere Bedeutung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts im Zusammenhang mit Unternehmensgewinnen. Nach Art. 7 DBA China können Gewinne eines in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmens auch im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Zudem existieren Regelungen über sog. Betriebsstättenvorbehalte für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.

2Neben der allgemeinen Betriebsstättendefinition in Art. 5 Abs. 1 DBA China enthält Art. 5 DBA China sechs weitere Absätze, in denen die allgemeine Definition der Betriebsstätte teilweise erweitert, konkretisiert oder eingeschränkt wird. Hierbei enthält Art. 5 Abs. 2 und 3 DBA China einen Positivkatalog und Art. 5 Abs. 4 DBA China einen Negativkatalog an Betriebsstättenbeispielen.

3In Art. 5 Abs. 5 DBA China wird die sog. Vertreterbetriebsstätte definiert und Art. 5 Abs. 6 DBA China enthält eine Ausnahmeregelung für Makler, Kommissionäre und andere unabhängige Vertreter. Art. 5 Abs. 7 DBA China enthält abschließend die Anti-Organklausel wonach allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gese...