Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Andere Einkünfte

Dr. Patrick Satish, Regina Maulberger (März 2024)

Erläuterungen

Satish/Maulberger
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 21 DBA Indien ist als Auffangregelung konzipiert und greift für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nicht in den übrigen Verteilungsnormen des Abkommens behandelt wurden. Gemäß Art. 21 Abs. 1 DBA Indien liegt das Besteuerungsrecht für diese verbleibenden Einkünfte grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat.

2Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz durch Art. 21 Abs. 2 DBA Indien. Hiernach wird dem Quellenstaat mittels Verweises auf Art. 7 bzw. 14 DBA Indien das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Rechten bzw. beweglichen Vermögenswerten zugewiesen, das einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat zugeordnet wird.

3Von Art. 21 Abs. 3 DBA Indien werden aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte aus Lotterien, Kreuzworträtseln, (Pferde-)Rennen, (Karten-)Spielen, Glücksspielen oder Wetten jeder Art erfasst. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte wird ungeachtet des Art. 21 Abs. 1 DBA Indien dem anderen Vertragsstaat, d. h. dem Quellenstaat, zugewiesen.

4–6Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

7Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 DBA Indien stimmen weitestgehend mit dem OECD-MA überein. Sie weichen vom OECD-MA lediglich in redaktioneller Hinsicht ab, w...