Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 9 Verbundene Unternehmen

Claudia Rademacher-Gottwald, Becker (März 2009)

Erläuterungen

Becker

1Art. 9 DBA-Türkei stimmt wortgleich mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MA überein. Es kann deshalb in vollem Umfang auf dessen Erläuterungen verwiesen werden.

2Die Türkei hat mit der Bundesrepublik Deutschland eines der wenigen Abkommen abgeschlossen, in denen die Gegenberichtigung ausdrücklich geregelt ist. Art. 9 Abs. 2 DBA-Türkei weicht nur in zwei Punkten, denen aber keine inhaltliche Bedeutung zukommt, von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA ab.

3Die Erstberichtigung (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 223) muss sich „nach Auffassung” des berichtigenden Staates an dem Grundsatz des Fremdverhaltens (arm’s-length-Grundsatz) ausrichten. Die Gegenberichtigung braucht hingegen nur vorgenommen zu werden, „soweit er (der Staat der Gegenberichtigung) die Änderung für gerechtfertigt hält”. Beides entspricht inhaltlich der Regelung in Art. 9 Abs. 2 OECD-MA. Es kann deshalb in vollem Umfang auf die Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 2 OECD-MA verwiesen werden.