Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA

1Die Vorschrift ist wörtlich identisch mit Art. 6 OECD-MA.

2Einstweilen frei

II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

3Sowohl Norwegen als auch Deutschland stellen als Wohnsitzstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, die im Belegenheitsstaat besteuert werden können, unter Progressionsvorbehalt steuerfrei (für Norwegen als Wohnsitzstaat: Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und d; für Deutschland als Wohnsitzstaat: Art. 23 Abs. 2 Buchst. a S. 1 u. 2).

4Art. 23 Abs. 3 enthält eine sog „subject-to-tax-Klausel”, wonach für Zwecke der Anwendung des Art. 23 Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden (vgl. dazu: Art. 23 OECD-MA Rn. 69 ff.).

5Ziff. 10 des Protokolls zu den Art. 23 und 25 regelt eine sog. „switch-over-Klausel”. Danach wird bei Qualifikations- oder Zurechnungskonflikten oder wenn ein Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat notifiziert, die Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode ersetzt (vgl. dazu: Art. 23 OECD-MA Rn. 162 ff.).