Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.

2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:

3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erläutert den Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland”, wobei auch gleich der Festlandsockel (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 64 ff.) mitbehandelt wird.

4Art. 3 Abs. 1 Buchst. b erläutert den Ausdruck „Malaysia” unter Einschluss der Definition des Ausdrucks „Festlandsockel”.

5Art. 3 Abs. 1 Buchst. c erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat” (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 54 ff.).

6EntsprechendArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d neben natürlichen Personen und Gesellschaften auch alle anderen Personenvereinigungen (einschließlich Personengesellschaften). Damit sind Letztere grundsätzlich selbst abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 22 ff.).

7Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. e – „Gesellschaft” – entspricht dem OECD-MA (vgl. Art. OECD-MA Rn. 12 ff.). In der Bundesrepublik fallen hierunter die in § 1 Abs. 1 KStG genannten Steuerrechtssubjekte.

8In Pakistan fallen hierunter die der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft entsprechenden Gesellschaften.

9Art. 3 ...