Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Artikel 6 OECD-MA

1Die Vorschrift entspricht grundsätzlich dem OECD-MA 1963 mit folgenden Ausnahmen:

2In Abs. 1 fehlt der Klammerzusatz „einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben”.

3Abs. 2 hat nur einen Satz. Es fehlt die in Abs. 2 Satz 2 des OECD-MA enthaltene Aufzählung des „Positivkatalogs” des unbeweglichen Vermögens.

4Einstweilen frei

II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA

5Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. h umfasst der Ausdruck „Betriebsstätte” insbesondere „einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine Plantage”. Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte sind folglich dem Bereich der Unternehmensgewinne gem. Art. 5, 7 DBA-Sri-Lanka zuzuordnen, sie sind nicht als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gem. Art. 6 zu behandeln (ebenso Müller, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 5 DBA-Sri Lanka, Rn. 6).

6Art. 6 Abs. 2 DBA Sri-Lanka enthält eine Qualifikationsverweisung auf das Recht des Belegenheitsstaates hinsichtlich der Begriffsbestimmung des unbeweglichen Vermögens. Positivbeispiele des unbeweglichen Vermögens in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA 2000 sollen Satz 1 lediglich ergänzen und Auslegungsschwierigkeiten bei der Anwendung des Abkommens beseitigen helfen. Die Begriffe der Positivbeispiele in Satz 2 sind deshalb in Einklang mit Satz 1 nach dem Recht des Bel...