Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 8 Schiff- und Luftfahrt

Prof. Adrian Cloer (Januar 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines

1Art. 8 DBA Tschechien regelt das Besteuerungsrecht von Gewinnen, die Unternehmen aus der See-, Binnenschiffahrt und Luftfahrt erzielen. Gegenläufig zu der standardmäßigen Aufteilung der Unternehmensgewinne in Stammhaus und Betriebsstätte bei grenzüber­schreitenden Sachverhalten, weist Art. 8 des Abkommens das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Staat zu, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.

2Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

3Art. 8 DBA Tschechien entspricht dem OECD-MA 1963 und somit dem OECD-2014. Die Vorschrift erfuhr durch die Aktualisierung beim OECD-MA 2017 eine Veränderung (vgl. Rolf in GKGK, DBA, Art. 8 OCED-MA Rz. 2).

4Einstweilen frei

III. Änderungen durch das Mehrseitige Übereinkommen

5Aus dem Mehrseitigen Übereinkommen ergeben sich keine Änderungen für Art. 8 DBA Tschechien.

6Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Art. 8 Abs. 1 DBA Tschechien

7Abs. 1 DBA Tschechien regelt die Besteuerung der Seeschiff- und Luftfahrt im internationalen Verkehr. Das Besteuerungsrecht fällt an den Staat, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

II. Art. 8 Abs. 2 DBA Tschechien

8Abs. 2 DBA Tschechien überträgt den Gedanken des Abs. 1 auf die Binnenschifffahrt.

III. Art. 8 Abs. 3 DBA Tschechien

9Abs. 3 regelt Spezialfälle, bei welchen de...