Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 19 Abs. 1 DBA-Norwegen entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.

2Abweichend vom OECD-MA gilt das Kassenstaatsprinzip nicht für Ruhegehälter von öffentlich Bediensteten. Beamtenpensionen und vergleichbare Ruhebezüge unterliegen damit entsprechend der Grundregelung des Art. 19 DBA-Norwegen der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Pensionärs.

3Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Norwegen regelt entsprechend des OECD-MA die Besteuerung sog. Ortskräfte und enthält eine Rückfallklausel.

4Nach Art. 19 Abs. 2 DBA-Norwegen greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand. Allerdings werden einzelne in Abs. 4 aufgeführte Organisationen aus dem Regelungsbereich ausgenommen.

II. Zuweisung des Besteuerungsrechtes bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion

5Nach Art. 19 Abs. 1 DBA-Norwegen hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Art. 19 OECD-MA Rn. 11 ff.) erbracht werden.

Auch hinsichtlich der Zuweisung des Besteuerungsrechtes für Ortskräfte entspricht