Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Yannick Barbu (März 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Dem Belegenheitsprinzip folgend weist Art. 6 Abs. 1 DBA Niederlande dem Belegenheitsstaat von unbeweglichem Vermögen i. S. des Abs. 2 ein Besteuerungsrecht für Einkünfte aus diesem unbeweglichen Vermögen zu. Ein Ausschluss des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaates der die Einkünfte erzielenden natürlichen Person erfolgt durch Art. 6 DBA Niederlande nicht. Die Doppelbesteuerung wird stattdessen, wenn Deutschland Ansässigkeitsstaat ist, nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA Niederlande durch Freistellung der Einkünfte vermieden. Die freizustellenden Einkünfte dürfen nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. d DBA Niederlande bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt werden (Progressionsvorbehalt). Die Niederlande wenden ebenfalls die Freistellung unter Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts an (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a, b DBA Niederlande).

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

2Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 DBA Niederlande stimmen wörtlich mit dem OECD-MA überein. Art. 6 Abs. 2 DBA Niederlande weicht von Art. 6 Abs. 2 OECD-MA dahingehend ab, dass erstere Norm einerseits den Begriff „natürliche Ressourcen“ anstelle von „Bodenschätze“ und andererseits „Seeschiffe [und] Binnenschiffe“ anstelle von „Schiffe“ verwendet. Art. 6 Abs. 2 VHG-DBA nennt ebenfalls den Begriff „natürlich...