Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Ruhegehälter

Prof. Adrian Cloer (Januar 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines

1Art. 19 DBA Tschechien gewährt dem Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, sofern nicht vorrangig Art. 18 DBA Tschechien (Kassenstaatsklausel) einschlägig ist.

2Einstweilen frei

II. Vergleich zum OECD-MA

3Art. 19 DBA Tschechien entspricht dem Wortlaut des Art. 18 OECD-MA 1963 und inhaltlich (andere Bezugnahme) dem Art. 18 OECD-MA 2017.

4Einstweilen frei

III. Änderungen durch das Mehrseitige Übereinkommen

5Aus dem Mehrseitigen Übereinkommen ergeben sich keine Änderungen für Art. 19 DBA Tschechien.

6 Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung

7Das ausschließliche Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus einer früheren unselbständigen Beschäftigung ordnet der Art. 19 DBA Tschechien ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat im Moment des Zuflusses zu. Eine Ausnahme besteht, soweit es sich um Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers in öffentlicher Funktion handelt (Art. 18 DBA Tschechien; siehe hierzu Cloer in GKGK, DBA, Art. 18 DBA Tschechien Rz. 13; Hagemann/Kahlenberg in GKGK, DBA, Art. 18 OCED-MA Rz. 21 ff.). In diesem Fall gilt das Kassenstaatsprinzip.