Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 17 Künstler und Sportler

Claudia Rademacher-Gottwald, Maßbaum (März 2009)

Erläuterungen

Maßbaum
I. Vergleich mit Art. 17 OECD-MA

1Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Neuseeland weichen nicht von Art. 17 Abs. 1 und 2 OECD-MA ab. Sie entsprechen dem Wortlaut und Regelungsgehalt nach dem OECD-MA und weisen das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu (s. insoweit die Erläuterungen zu Art. 17 OECD-MA).

2; 3Einstweilen frei

II. Vermeidung der Doppelbesteuerung

4Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Neuseeland weisen das Besteuerungsrecht nicht ausschließlich dem Tätigkeitsstaat zu. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung wird sowohl durch Neuseeland (Art. 23 Abs. 1 DBA-Neuseeland) als auch durch Deutschland (Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd DBA-Neuseeland) mittels Anrechnung der jeweils im Tätigkeitsstaat gezahlten Steuer auf die eigene Steuer vorgenommen.