Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA

1Die Vorschrift entspricht nahezu wörtlichArt. 6 OECD-MA. Bei der Negativabgrenzung in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. DBA-Mexiko werden „Seeschiffe” anstelle von Schiffen aus dem unbeweglichen Vermögen i. S. d. Artikels ausgeklammert.

2; 3Einstweilen frei

II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA

4Art. 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. DBA-Mexiko klammert nur „Seeschiffe” – nicht allgemein „Schiffe” aus dem unbeweglichen Vermögen i. S. d. Art. 6 aus.

5Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung anderer Schiffe, die nicht als Seeschiffe qualifiziert, in ein Schiffsregister eingetragen sind und nach dem Recht des Staates, in dem das Schiffsregister geführt wird, als unbewegliches Vermögen angesehen werden, dürften damit unter den Anwendungsbereich des Art. 6 fallen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DBA-Mexiko; vgl. Art. 6 OECD-MA Rn. 55 ff.).

6Hingegen sind Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen einschließlich der damit verbundenen Nebenleistungen grundsätzlich zu den Unternehmensgewinnen i. S. d. Art. 7 zu zählen. Handelt es sich um den Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, geht Art. 8 DBA-MexikoArt. 7 DBA-Mexiko als Spezialregelung vor (vgl. auch Görl, in: Vogel, DBA...