Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 11 Zinsen

Dr. Sven Helm (August 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 11 DBA Argentinien ist weitgehend mit der Regelung des Art. 11 OECD-MA identisch. Art. 11 Abs. 5 und 6 DBA Argentinien enthalten, genau wie Art. 11 Abs. 4 und 5 OECD-MA, einen Betriebsstättenvorbehalt. In Art. 11 DBA Argentinien wird die Zuordnung der Besteuerung von Zinsen geregelt.

2 Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

3Art. 11 Abs. 2 DBA Argentinien sieht zwei verschiedene Quellensteuerbegrenzungssätze für jeweils unterschiedliche Zinseinkünfte vor, während dem Art. 11 OECD-MA nur ein einheitlicher Quellensteuersatz zugrunde liegt. Danach darf grds. die Steuer nach Art. 11 Abs. 2 Buchst. a DBA Argentinien 10 % des Bruttobetrags der Zinsen für die in Buchst. a genannten Arten nicht übersteigen. Buchst. b DBA hingegen sieht für alle anderen Fälle eine maximale Steuer von 15 % des Bruttobetrags der Zinsen vor. Damit sieht die abkommensrechtliche Regelung eine Begrenzung der Quellenbesteuerung vor, die im OECD-MA nicht vorgesehen ist.

4Art. 11 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA enthält eine Regelung, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wie die Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Eine solche Möglichkeit der einvernehmlichen Regelung sieht die Rege­lung des Art. 11 Abs. 2 DBA Argentinien nicht vor. Einen Satz 2 – wie im OECD-MA – enthält das DBA Argentinien nicht.

5Art. 11 Abs. 3 DBA Argentinien enthä...