Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 29 Inkrafttreten

Prof. Adrian Cloer (Januar 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines

1Art. 29 DBA Tschechien regelt zum einen die Voraussetzung für das Inkrafttreten und zum anderen dessen Zeitpunkt.

2Einstweilen frei

II. Vergleich mit dem OECD-MA

3Art. 29 DBA Tschechien basiert auf Art. 29 OECD-MA 1963 (entspricht Art. 31 OECD-MA 2017).

4Einstweilen frei

III. Änderungen durch das Mehrseitige Übereinkommen

5Aus dem Mehrseitigen Übereinkommen ergeben sich keine Änderungen für Art. 29 DBA Tschechien.

6 Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung

7Das DBA zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik wurde am abgeschlossen. Die Abs. 1 und 2 regeln Einzelheiten zum Inkrafttreten.

I. Art. 29 Abs. 1 DBA Tschechien

8Zum Inkrafttreten des Abkommens bedurfte es der Ratifikation, wie Art. 29 Abs. 1 DBA Tschechien vorschreibt. Dazu wurden am Ratifikationsurkunden zwischen den Vertragsstaaten ausgetauscht.

II. Art. 29 Abs. 2 DBA Tschechien

9Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am erfolgte, trat das DBA Tschechien am in Kraft. Abs. 2 differenziert zwischen Veranlagungssteuern (Buchst. a) sowie Quellensteuern (Buchst. b). Das DBA Tschechien gilt für beide Steuerarten seit dem Veranlagungszeitraum 1984.