Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 12 Lizenzgebühren

Prof. Adrian Cloer (Januar 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines

1Art. 12 DBA Tschechien betrifft die Besteuerung von Lizenzeinkünften. Abweichend von dem OECD-MA 1963 gewährt es dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht von 5 %. Damit weicht das DBA Tschechien von dem OECD-MA 1963 insoweit ab, als dieses für Lizenzeinkünfte das ausschließliche Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat vorsieht.

2 Einstweilen frei

II. Vergleich zum OECD-MA

3Das DBA Tschechien weist aufgrund seiner Anlehnung an das OECD-MA 1963 von dem OECD-MA 2017 ab. Dies erklärt das Abstellen auf „Empfänger der Lizenzen“ und „Gläubiger“ in Abs. 1 und 5, wohingegen die OECD seit der Aktualisierung 1977 auf den sog. Nutzungsempfänger abstellt. Durch die Gewährung des 5 %-Quellenbesteuerungsrechts besteht eine Verschiebung der in den OECD-MA in Abs. 2–4 befindlichen Regelungen (jetzt Abs. 3–5). Die übrigen Absätze weisen redaktionelle Unterschiede zu den entsprechenden OECD-Regelungen auf. Bedeutsam ist die Abweichung des abkommensrechtlichen Lizenzbegriffes (siehe → Rz. 10): Das OECD-MA 1963 (ebenso wie 1977) erfasst als Lizenzen auch das sog. Ausrüstungsleasing (d. h. Entgelte für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüs...