Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 11 Renten und Ruhegehälter

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 11 DBA-Israel entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. Geregelt wird das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden. Das Besteuerungsrecht wird abweichend von den Regelungen älterer deutscher DBA ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Art. 11 Abs. 2 DBA-Israel enthält vergleichbar zu Art. 19 Abs. 2 OECD-MA den Vorrang des Kassenstaatsprinzips für Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst. Art. 11 Abs. 3 DBA-Israel erweitet den Anwendungsbereich für Versorgungsbezüge aus staatsnahen Einrichtungen.

II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften

2Sozialversicherungsrenten fallen, da sie nicht für eine frühere Tätigkeit gezahlt werden, sondern aufgrund eines Pflichtversicherungsverhältnisses begründet wurden unter die Auffangregelung des Art. 17 DBA-Israel.

2. Betroffene Vergütungen

3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln.

4Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ähnliche Vergütung vgl. Rn. 20 ff. zu Art. 18 OECD-MA.

3. Betroffene Personen

5Unter den betroffenen Personenkreis fällt nicht nur der den Anspruch erarbeitete Arbeitnehmer (Ruhegehaltsempfänger) selbst sondern auch ande...