Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 11 Zinsen

Claudia Rademacher-Gottwald, Portner (März 2009)

Erläuterungen

Portner

1Zinsen können, dem OECD-MA folgend, nach Abs. 1 der Vorschrift im Wohnsitzstaat des Empfängers der Zinsen besteuert werden.

2Abs. 2 bestimmt, dass auch der Quellenstaat Zinsen eingeschränkt besteuern darf. Eine Abzugssteuer von 2 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen darf auf bestimmte Zinszahlungen im gewerblichen Bereich erhoben werden. In allen anderen Fällen kann eine Abzugssteuer von bis zu 5 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen erhoben werden. Nach dem OECD-MA (Abs. 2) ist eine Quellensteuer von bis zu 10 v. H. zulässig.

3In Ausnahme hierzu bleiben bestimmte, in Abs. 3 der Vorschrift abschließend genannte Zinsempfänger steuerfrei.

4Abs. 4 der Vorschrift bestimmt den Ausdruck „Zinsen”. Die Begriffsbestimmung entspricht der des OECD-MA (Abs. 3).

5Abs. 5 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt (Abs. 4 OECD-MA), die Bestimmung der Quelle von Zinsen (OECD-MA Abs. 5) und in Abs. 7 die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Teil der Zinsen, der bei Anwendung des Grundsatzes des Fremdverhaltens als angemessen gilt.