Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Andere Einkünfte

Prof. Dr. Adrian Cloer (Juni 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 22 des Abkommens normiert das Besteuerungsrecht für bisher nicht von Verteilungsnomen erfassten Einkünften. Diese Regelung stellt damit einen Auffangtatbestand dar.

2 Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

3Art. 22 Abs. 1 und 2 DBA Polen entspricht im Wortlaut Abs. 1 und 2 des Art. 21 OECD-MA 2017. Allein in Abs. 2 ergeben sich kleine sprachliche, aber keine inhaltlichen Abweichungen des OECD-MA 1998 und des DBA Polen zum Musterabkommen 2017. Das OECD-MA 2017 spricht von einer Geschäftstätigkeit, das DBA Polen wie auch das Musterabkommen 1998 von einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit. Darüber hinaus wurde das Abkommen mit Abs. 3 um eine Vorschrift erweitert, welche den Fremdvergleichsgrundsatz in die Behandlung der anderen Einkünfte mit aufnimmt.

4Einstweilen frei

III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument

5Da weder Deutschland noch Polen das jeweils andere Abkommen als vom Mehrseitigen Übereinkommen erfasst notifizierten, kommt es hierdurch zu keinen Änderungen.

6Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Art. 22 Abs. 1 DBA Polen

7Abs. 1 entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht für alle Einkünfte, die keinem Verteilungsartikel zuzuordnen sind, lie...