Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 19 Abs. 1 DBA-Portugal entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, in dem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird.

Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich

  • des „Arbeitgeberkreises”;

  • der Besteuerung von Ortskräften sowie

  • der Begrenzung auf Aktivbezüge.

2Ruhegehälter sowohl aus privaten als auch aus öffentlichen Kassen werden wegen des Vorrangs des Art. 18 DBA-Portugal (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal) ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert.

3Art. 19 Abs. 2 DBA-Portugal entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, in dem der Kassenstaatsartikel nicht zu tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb gewerblicher Art tätig ist.

II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion

4Ergänzend zur Regelung des Art. 19 OECD-MA greift das Kassenstaatsprinzip nicht nur bei Vergütungen, die von Gebietskörperschaften erbracht werden, sondern Arbeitgeber können auch von diesen errichtete Sondervermögen sein (zum Begriff des Sondervermögens vgl. Art. 19 OECD-MA Rn. 24 f.).

5; 6Einstweilen frei

III. Ortskräfte

7Abweichend vom Regelungsgehalt des Art. 19 OECD-MA entfällt das Besteuerungsrecht des Kassenstaats auf Grund des Art. 19 DBA-Portugal, wenn der Vergütungsempfänger im Falle der Tätigkeit im Nicht-Kassenstaat nur die Staatsangehörigkeit ...