Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Claudia Rademacher-Gottwald, Grotherr (März 2009)

Erläuterungen

Grotherr
I. Inhalt der Abkommensvorschrift

1Art. 23 DBA-Norwegen befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 22 DBA-Norwegen) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).

2Nach dem (alten) DBA-Norwegen 1958 wurde die Doppelbesteuerung in beiden Wohnsitzstaaten fast ausschließlich durch die Freistellungsmethode vermieden. Das (neue) DBA-Norwegen 1991 sieht demgegenüber in beiden Vertragsstaaten verstärkt die Anwendung der Anrechnungsmethode vor.

II. Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat Norwegen (Abs. 1)
1. Anwendung der Freistellungsmetho...